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Ausschnitte aus dem Zivitechnikergesetz 1993:

§ 1. (1)  Staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker sind natürliche Personen, die auf technischen oder naturwissenschaftlichen oder montanistischen Fachgebieten ... auf Grund einer vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind.

§ 4. (1)  Ziviltechniker sind, sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird, auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfaßten Fachgebiet zur Erbringung von planender, prüfender, überwachender, beratender, koordinierender und treuhändischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes, ... berechtigt.

§ 4. (3)  Ziviltechniker sind mit öffentlichem Glauben versehen Personen gemäß §292 der ZPO. Die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden werden von den Verwaltungsbehörden in der selben Weise angesehen, als wenn diese Urkunden von Behörden ausgefertigt wären.

§ 15. (1)  Der Ziviltechniker ist zur Verschwiegenheit über die ihm zur Ausübung seines Berufes anvertrauten oder bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

§ 15. (2)  Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn ihn sein Auftraggeber ausdrücklich davon entbindet.

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